Datensicherung · betreut
Laufende Sicherung mit Überwachung und Probe-Wiederherstellung
Eine Datensicherung braucht jemanden, der regelmäßig hinschaut: ob sie Monat für Monat sauber läuft und ob sich daraus wirklich etwas zurückholen lässt.
Wir sichern Ihren Server, Ihren Netzwerkspeicher (NAS) und Ihr Microsoft 365, überwachen die Sicherung und melden uns, wenn ein Fehler auftritt. In regelmäßigen Abständen holen wir zur Probe Daten zurück, damit Sie nicht erst im Ernstfall merken, ob es klappt.
Was gesichert wird und wie, klären wir im kurzen Gespräch; danach erhalten Sie ein Angebot. Speicherort und Aufbewahrung legen wir dort fest. Wie es heute um Ihre Sicherung steht, zeigt Ihnen vorher auf Wunsch der Test der Datensicherung.
Was ist enthalten
- Alles aus Datensicherung · Test
- Probe-Wiederherstellung regelmäßig wiederholt, jedes Mal mit Protokoll – Takt im Angebot
- Laufende Sicherung Ihrer Systeme: Server, NAS, Microsoft 365 – welche, steht im Angebot
- Überwachung jeder Sicherung, Meldung bei Fehlern
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung; Cloud-Sicherung für Kassenpraxen nur nach § 393 SGB V
Nicht enthalten
- Hardware und Lizenzen für die Sicherung – Einzelheiten im Angebot
- Sicherung von Systemen außerhalb des vereinbarten Umfangs
So läuft es ab
Anfrage sendenÜber den Knopf „Angebot anfragen“ schreiben Sie uns kurz, was Sie vorhaben.
Kurzes GesprächIn der Regel innerhalb eines Werktags (Mo–Fr) melden wir uns und klären mit Ihnen, was Sie brauchen.
Schriftliches AngebotSie erhalten ein schriftliches Angebot mit klaren Preisen. Verbindlich wird es erst mit Ihrer Zusage.
UmsetzungNach Ihrer Zusage setzen wir alles zum vereinbarten Termin um.
Häufige Fragen
Wir sichern doch schon.
Dann übernehmen wir die Überwachung, melden Fehler und holen regelmäßig zur Probe Daten zurück. Ob Ihre bestehende Sicherung dafür passt, klären wir im Gespräch.
In welchem Takt wird zur Probe wiederhergestellt?
Das legen wir im Angebot fest, passend zu Ihren Systemen.
Sehen Sie dabei unsere Daten?
Bei einer Wiederherstellung lässt sich das nicht ausschließen. Praxen und Kanzleien geben uns deshalb erst Zugriff, wenn Auftragsverarbeitung und Verschwiegenheit vertraglich geregelt sind. Liegt die Sicherung einer Praxis in einer Cloud, gilt § 393 SGB V (unter anderem aktueller C5- oder gleichwertiger Nachweis).
